Schutzauftrag nach §8a und §8b SGB VIII

Am 01.10.2005 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde im SGB VIII u.a. der "Schutzauftrag" der Kinder und Jugendhilfe bei Gefährdungen des Kinderwohls verstärkt.


Auch wenn der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung keineswegs neu für die Kinder- und Jugendhilfe ist, so führen die neuen Regelungen des bereits normierten Handlunsgauftrages im Ergebnis zu einer neuen Qualität in der Praxis des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.

Der Gesetzesauftrag wird in unseren Fröbel-Einrichtungen durch ein intern entwickeltes Kinderschutzverfahren produktiv gesichert. In allen Einrichtungen ist ein Kinderschutzordner vorhanden, in dem organisatorische, verfahrensbezogene und inhaltliche Festlegungen getroffen wurden, damit Überreaktionen vermieden, Unterlassungen möglichst verhindert werden und vergleichbare Maßstäbe im praktischen Handeln Berücksichtigung finden. Hierbei kommt der fachlichen Ausgestaltung dieses Schutzauftrages und dem Aspekt der verbindlichen Abstimmung und Kooperation mit dem Jugendamt eine besondere Bedeutung zu.